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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, … können, … durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Kundmachung
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